Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplans (4. Stufe) der Stadt Lehrte

Beteiligungsphase vom 06.05.2024 bis zum 02.06.2024

Der Entwurf des Lärmaktionsplans 4. Stufe der Stadt Lehrte liegt in der Zeit vom 06.05.2024 bis einschließlich 02.06.2024 öffentlich aus. Er kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen oder im Bürgerbüro der Stadt Lehrte eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit sind alle Einwohnerinnen und Einwohner dazu eingeladen, sich aktiv an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und Anregungen und Vorschläge zur Minderung von Straßenverkehrslärm einzubringen. Diese können formlos per E-Mail an die nebenstehenden Kontaktdaten oder auf schriftlichem Wege bei der Stadt Lehrte, Fachdienst Grünplanung und Umwelt, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte, vorgebracht werden.

Alle vorgebrachten Anregungen werden anschließend geprüft und fließen in die endgültige Fassung des Lärmaktionsplans mit ein, der dann durch Ratsbeschluss verabschiedet wird.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – auch bezeichnet als Umgebungslärmrichtlinie – sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Richtlinie wurde durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47 a–f BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist eine umfassende, rechtliche Regelung der Geräuschimmissionen in der Umwelt.

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden unter Beteiligung der Öffentlichkeit Maßnahmen und Strategien zur Lärmminderung erarbeitet. Die Grundlage bildet eine Lärmkartierung, in der bestimmte Lärmquellen, die von ihnen ausgehenden Lärmbelastungen und die Anzahl betroffener Menschen erfasst und dargestellt werden. Die Lärmkartierung und die Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung der Hauptverkehrsstraßen (Straßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr) liegt in Niedersachsen bei den Gemeinden. Für die Ausarbeitung der Lärmkarten ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim verantwortlich. Die Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.

Öffentliche Auslegung des Entwurfs des Lärmaktionsplans (4. Stufe) der Stadt Lehrte

Beteiligungsphase vom 06.05.2024 bis zum 02.06.2024

Der Entwurf des Lärmaktionsplans 4. Stufe der Stadt Lehrte liegt in der Zeit vom 06.05.2024 bis einschließlich 02.06.2024 öffentlich aus. Er kann über den nebenstehenden Link heruntergeladen oder im Bürgerbüro der Stadt Lehrte eingesehen werden.

Während der Auslegungszeit sind alle Einwohnerinnen und Einwohner dazu eingeladen, sich aktiv an der Lärmaktionsplanung zu beteiligen und Anregungen und Vorschläge zur Minderung von Straßenverkehrslärm einzubringen. Diese können formlos per E-Mail an die nebenstehenden Kontaktdaten oder auf schriftlichem Wege bei der Stadt Lehrte, Fachdienst Grünplanung und Umwelt, Rathausplatz 1, 31275 Lehrte, vorgebracht werden.

Alle vorgebrachten Anregungen werden anschließend geprüft und fließen in die endgültige Fassung des Lärmaktionsplans mit ein, der dann durch Ratsbeschluss verabschiedet wird.

Rechtlicher Hintergrund

Nach der Richtlinie 2002/49/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Bewertung und Bekämpfung von Umgebungslärm – auch bezeichnet als Umgebungslärmrichtlinie – sind die EU-Mitgliedsstaaten verpflichtet, Lärmaktionspläne aufzustellen. Die Richtlinie wurde durch eine Änderung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (§§ 47 a–f BImSchG) in deutsches Recht umgesetzt. Ziel ist eine umfassende, rechtliche Regelung der Geräuschimmissionen in der Umwelt.

Im Rahmen der Lärmaktionsplanung werden unter Beteiligung der Öffentlichkeit Maßnahmen und Strategien zur Lärmminderung erarbeitet. Die Grundlage bildet eine Lärmkartierung, in der bestimmte Lärmquellen, die von ihnen ausgehenden Lärmbelastungen und die Anzahl betroffener Menschen erfasst und dargestellt werden. Die Lärmkartierung und die Lärmaktionspläne sind alle fünf Jahre zu überprüfen und gegebenenfalls zu überarbeiten.

Die Zuständigkeit für die Lärmaktionsplanung der Hauptverkehrsstraßen (Straßen mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr) liegt in Niedersachsen bei den Gemeinden. Für die Ausarbeitung der Lärmkarten ist das Staatliche Gewerbeaufsichtsamt Hildesheim verantwortlich. Die Lärmaktionsplanung für die Haupteisenbahnstrecken des Bundes obliegt dem Eisenbahn-Bundesamt.